Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Gemäß § 50 BbgKVerf gilt für das Verfahren des Haupt- und Finanzausschusses § 44 BbgKVerf „Verfahren in den Ausschüssen“. In diesem ist unter anderem in Abs. 3 geregelt, dass für das Verfahren in den Ausschüssen die Bestimmungen über das Verfahren in der Gemeindevertretung gelten. Demnach ist in § 34 Abs. 4 BbgKVerf „Einberufung der Gemeindevertretung“ geregelt, dass die Form der Einberufung, die regelmäßige Ladungsfrist und die vereinfachte Einberufung unter verkürzter Ladungsfrist in der Geschäftsordnung zu regeln sind.
Aufgrund einer fehlenden ausdrücklichen Regelung der Ladungsfrist für den Haupt- und Finanzausschuss in der Geschäftsordnung der Gemeinde Wandlitz empfiehlt die Kommunalaufsicht den § 15 der Geschäftsordnung dahingehend zu ändern.
Dies ist, nach der Empfehlung der Kommunalaufsicht, durch Benennung des Haupt- und Finanzausschusses in § 15 Geschäftsordnung erfolgt.
Gesetzliche Grundlagen Brandenburgische Kommunalverfassung
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt die 4. Änderung der Geschäftsordnung der Gemeinde Wandlitz in der vorliegenden Fassung.
Anlagen: 4. Änderung der Geschäftsordnung der Gemeinde Wandlitz
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