Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Antrag zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für das in dem Flurkartenauszug umrandete Gebiet der Gemarkung Stolzenhagen, Flur 3, Flurstücke 138/10, 138/20, 138/22, 1144 bis 1148, 1204 bis 1209, 1492 bis 1496 vor.
Der Geltungsbereich ist im (FNP) sowie im Entwurf des Gesamtflächennutzungsplans als Wohnbaufläche dargestellt und hat eine Größe von ca. 3 ha. Das Gebiet liegt im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Deshalb ist es beabsichtigt, den Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB aufzustellen.
Geplant ist eine geordnete städtebauliche Nutzung im Interesse der Sicherung des baulichen Bestandes als auch an den Erhalt des hohen Freiflächenanteiles.
Die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung wurden im Auftrag der Gemeindevertretung vom 03.12.2015 abgefragt. Es erffolgte seitens der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung die Beurteilung, dass die Planungsabsicht zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen lässt. „Da durch die Planung keine neuen Siedlungsfläche entsteht und die geplanten maßvollen baulichen Verdichtungen bzw. Erweiterungen zu keiner wesentlichen Erweiterung des Siedlungskörpers in den ihn umgebenden Freiraum führen werden, stehen der Planung die Ziele 4.2. und 4.3 LEP B-B nicht entgegen“. Der städtebauliche Vertrag wird unter der Voraussetzung der Beschlussfassung abgeschlossen.
Gesetzliche Grundlagen § 1 ff Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 2, 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein
oInvestitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
oErträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
oVeräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt:
Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Uferstraße Stolzenhagen“ gemäß § 2 ff. BauGB. Folgendes Planungsziel wird verfolgt:
Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, einen städtebaulichen Vertrag mit dem Antragsteller vorzubereiten und abzuschließen.
Anlagen: Antrag und Geltungsbereich Mitteilung der Ziele und Grundsätze
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