Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Die Gemeinde Wandlitz beabsichtigt, den rechtskräftigen Bebauungsplan „Sportstätte der Gemeinde Wandlitz“, 1. Änderung zu ändern.
Der Bebauungsplan setzt eine Fläche für Sport- und Spielanlagen fest. Innerhalb des festgesetzten Baufeldes soll ein Gebäude errichtet werden, das die Funktionen Sport und Schulhort kombiniert. Im ursprünglichen Bebauungsplan „Sportstätte der Gemeinde Wandlitz“ ist innerhalb des Baufeldes lediglich ein Funktionsgebäude für den Sport zulässig.
Um Baurecht für die geänderte Nutzungsabsicht, den zusätzlich geplanten Hort, zu schaffen, wurde 2013 das erste Änderungsverfahren eingeleitet. Der Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sportstätte der Gemeinde Wandlitz“ wurde am 15.05.2014 gefasst.
Im Vorfeld der Einreichung des Bauantrages für das Sport-/Hortgebäude teilte die zuständige Baugenehmigungsbehörde nunmehr mit, dass eine Baugenehmigung für das geplante Mischgebäude nicht in Aussicht gestellt werden kann. So befinde sich das Baufeld innerhalb einer Fläche für „Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“. Die Hortnutzung sei weder mit der Flächenausweisung „Sport- und Spielanlagen“ noch mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ vereinbar. Erforderlich sei die Ausweisung einer Fläche für Gemeinbedarf und nicht wie durch die Gemeindeverwaltung angenommen, die Ausweisung einer Fläche für Sport- und Spielanlagen, innerhalb der auch ein den Nutzungszwecken Sport und Schule dienendes Gebäude zulässig ist.
Die Umsetzung des Planvorhabens bedarf daher einer nochmaligen Änderung der rechtskräftigen 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sportstätte der Gemeinde Wandlitz“.
Der Änderungsbebauungsplan wird als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie einer Umweltprüfung, dem Umweltbericht, der Angabe, welche Art umweltbezogener Informationen verfügbar sind und der zusammenfassenden Erklärung wird gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
Gesetzliche Grundlagen § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 4a und § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg §§ 2, 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Ja o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt: Die Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sportstätte der Gemeinde Wandlitz“ werden geändert, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Gebäudes, das die Funktionen „Sport/Training“ und „Schulhort“ kombiniert, zu schaffen.
Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Anlagen: Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sportstätte der Gemeinde Wandlitz“
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