Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Die Brandenburgische Bauordnung ermächtigt Gemeinden in § 81 örtliche Bauvorschriften zu erlassen. Gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 BbgBO besteht die Möglichkeit Regelungen für die Gestaltung baulicher Anlagen festzusetzen. Das Ziel der Steuerung durch eine Gestaltungssatzung muss klar definiert sein und es sollte mit dem nötigen Augenmaß für die Verhältnismäßigkeit verfolgt werden. Dabei sollte die Gemeinde von Anfang an im Blick haben, dass sie bei genehmigungsfreien Vorhaben (55 BbgBO) nicht nur den Erlass, sondern auch für den Vollzug der Gestaltungssatzung zuständig ist (53 BbgBO). Ein Erlass einer Gestaltungssatzung bedarf eines homogenen Gebietes. Das Vorhandensein einer uneinheitlichen Bebauung (ständiger Wechsel von offener und geschlossener Bebauung; das Nebeneinander von eingeschossiger und mehrgeschossiger Bebauung; Wohngebäude neben gewerblich genutzten Gebäuden) ist zumindest ein Indiz gegen die Umsetzbarkeit einheitlicher Gestaltungsvorstellungen. Mit einer Gestaltungssatzung soll der vorhandene Bebauungsbestand erhalten werden. In diesem Fall handelt es sich um einen städtebaulich und historisch besonders interessanten Bereich des Ortsteiles Lanke, mit einem Schloss und einem Gutshof.
Eine Gestaltungssatzung unterliegt nach ihrem Erlass der ständigen Kontrolle. Hierzu kommt die Vollzugskontrolle (Sonderordnungsbehörde). Der Vollzugsaufwand steigt, je enger das gestalterische „Korsett“ der Satzung ist.
Typische Regelungen in Gestaltungssatzungen - Gebäudeform - First-, Sockel- und Traufhöhen - Fassadengestaltung (Farbe, Material, Gliederung) - Drempel/ Kniestock - Dach ( Material, Farbgebung, Form , Neigung) - Dachaufbauten ( Gauben, Schornsteine, Antennen - Einfriedungen Problematische Regelungen in Gestaltungssatzungen - Firstrichtung von Gebäuden - Gebäudehöhe und –tiefe - Höhenlage von Gebäuden - Begrünungsgebote, gärtnerische Gestaltung von Vorgärten Nicht in einer Gestaltungssatzung erfasst werden können - Gestaltung von Vorgärten oder sonstiger Freiflächen - Pflanzung von Hecken - Pflasterung öffentlich gewidmeter Straßen, Wege - Bepflanzung öffentlicher Plätze Aufgrund der Besonderheit und der Fülle der noch zu großen Teilen vorhandenen denkmalgeschützten Gebäude und Anlagen ist die Aufstellung einer Gestaltungssatzung zum Erhalt der bestehenden denkmalgeschützten Gebäude und Anlage und für die Integration neuer bzw. die Renovierung bestehender und nicht denkmalgeschützter Gebäude im OT Lanke sinnvoll.
Für die Aufstellung der Gestaltungssatzung hat sich der Förderverein Lanke e.V. angeboten, unterstützend mitzuwirken. Gesetzliche Grundlagen Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Kommunalverfassung BauGB- Baugesetzbuch BbgBO- Brandenburgische Bauordnung
Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung einer Gestaltungssatzung für den Ortsteil Lanke gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 BbgBO
Anlagen: Geltungsbereich
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