Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Der
Gemeindeverwaltung liegt ein Bauantrag für das Grundstück in der Gemarkung
Wandlitz, Bacharachstraße 1, Flur 4, Flurstück 860/ 1 vor. Das
Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Wandlitzsee
Nord III und ist als allgemeines Wohngebiet (WA 1) ausgewiesen. Der
Bebauungsplan setzt fest, dass die flächenhafte Verwendung von sichtbarem Holz
an Fassaden nicht zulässig ist. Es ist der Umbau- und Ausbau des
Einfamilienhauses beabsichtigt. Die Außenfassade dieses Gebäudes soll im
Erdgeschoss verputzt werden. Die Aufstockung des Obergeschosses soll als
Holzbau mit hinterlüfteter Fassade und Holzverkleidung versehen werden. Für die
Teilverkleidung der Fassade wird die Zustimmung beantragt. Die
beantragte Befreiung der Fassadengestaltung ist aus Sicht der
Gemeindeverwaltung vor dem Hintergrund der Anpassung an der Planung an das
bestehende Gebäude städtebaulich vertretbar. Es sind keine negativen
Auswirkungen auf das Ortsbild zu befürchten. Gesetzliche
Grundlagen § 31
Baugesetzbuch (BauGB) §
2 Kommunalverfassung des Landes
Brandenburg (BbgKVerf) §
3 und 4 Zuständigkeitsordnung der
Gemeinde Wandlitz Finanzielle
Auswirkungen: Nein o Investitionen,
Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung
der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge
und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen,
Investitionszuschüsse)
o Veräußerung
von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung
im Haushalt
Beschluss: Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt seine Zustimmung zur
Befreiung von der Festsetzung hinsichtlich der Fassadengestaltung. Anlagen: (2
Seiten) Flurkartenauszug Planskizze
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