Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Die Straße „An der
Sporthalle“ mit einer Länge von 148 m verläuft über die gemeindeeigenen
Flurstücke 538, 539 und 1827 der Flur 6 in der Gemarkung Wandlitz. Sie ist eine
sonstige öffentliche Straße gemäß § 48 Ans. 7 in Verbindung mit § 6 des
Brandenburgischen Straßengesetzes, da die Straße nach bisherigem Recht
öffentlich genutzt wurde und somit als gewidmet gilt (vgl. BV-GV/2005-0393).
Die Weiterführung der Straße auf dem Flurstück 536 war geplant und die Widmung
wurde mit oben genannter Vorlage beschlossen. Wirksam sollte die Widmung des
weiterführenden Teilstücks jedoch erst mit der öffentlichen Bekanntmachung nach
Verkehrsübergabe der fertiggestellten Straße werden. Mit Änderung der Planung
für das Flurstück 536 ist diese Widmung hinfällig und daher aufzuheben. Die im Lageplan
gekennzeichnete Fläche der bestehenden öffentlichen Straße soll eingezogen
werden. Die Fläche wird Bestandteil des Schulhofes und mit einem Tor von der
Straße abgegrenzt. Mit der Einziehung
verliert die Teilfläche der gewidmeten Straße die Eigenschaft einer
öffentlichen Straße. Hat eine Straße jede Verkehrsbedeutung verloren oder
liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor, so soll die Einziehung
der Straße verfügt werden (§ 8 Abs. 2 BbgStrG). Die Absicht der Einziehung ist
3 Monate vorher öffentlich bekannt zu geben. Gesetzliche Grundlagen Kommunalverfassung Brandenburgisches
Straßengesetz Straßenverzeichnisverordnung
des Landes Brandenburg Finanzielle Auswirkungen: Nein Beschluss: Die Gemeindevertretung
beschließt -
die
Aufhebung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 09.02.2005
(BV-GV/2005-0393) hinsichtlich der Widmung einer Teilfläche des Flurstücks 536
der Flur 6 in der Gemarkung Wandlitz als sonstige öffentliche Straße -
die
Einleitung des Einziehungsverfahrens für eine Teilfläche des sonstigen
öffentlichen Straße „An der Sporthalle“ Anlagen: -
Lageplan -
Beschluss
Vorlage-Nr. BV-GV/2005-0393
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