Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2010-0213  

 
 
Betreff: Einleitung eines Einziehungsverfahrens für eine Teilfläche der Straße "An der Sporthalle"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:Hoffmann, Monika
Federführend:HB AL   
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Wandlitz Vorberatung
01.06.2010 
Sitzung des Ortsbeirates Wandlitz ungeändert beschlossen   
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Vorberatung
15.06.2010 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung ungeändert beschlossen   
A1 Hauptausschuss Vorberatung
21.06.2010 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
01.07.2010 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage zur BV_GV_2010_0213_1
Anlage zur BV_GV_2010_0213_2

Die Straße „An der Sporthalle“ mit einer Länge von 148 m verläuft über die gemeindeeigenen Flurstücke 538, 539 und 1827 der Flur 6 in der Gemarkung Wandlitz
Begründung / Erläuterung

Die Straße „An der Sporthalle“ mit einer Länge von 148 m verläuft über die gemeindeeigenen Flurstücke 538, 539 und 1827 der Flur 6 in der Gemarkung Wandlitz. Sie ist eine sonstige öffentliche Straße gemäß § 48 Ans. 7 in Verbindung mit § 6 des Brandenburgischen Straßengesetzes, da die Straße nach bisherigem Recht öffentlich genutzt wurde und somit als gewidmet gilt (vgl. BV-GV/2005-0393). Die Weiterführung der Straße auf dem Flurstück 536 war geplant und die Widmung wurde mit oben genannter Vorlage beschlossen. Wirksam sollte die Widmung des weiterführenden Teilstücks jedoch erst mit der öffentlichen Bekanntmachung nach Verkehrsübergabe der fertiggestellten Straße werden.

Mit Änderung der Planung für das Flurstück 536 ist diese Widmung hinfällig und daher aufzuheben.

Die im Lageplan gekennzeichnete Fläche der bestehenden öffentlichen Straße soll eingezogen werden. Die Fläche wird Bestandteil des Schulhofes und mit einem Tor von der Straße abgegrenzt.

Mit der Einziehung verliert die Teilfläche der gewidmeten Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Hat eine Straße jede Verkehrsbedeutung verloren oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor, so soll die Einziehung der Straße verfügt werden (§ 8 Abs. 2 BbgStrG). Die Absicht der Einziehung ist 3 Monate vorher öffentlich bekannt zu geben.

 

Gesetzliche Grundlagen

Kommunalverfassung

Brandenburgisches Straßengesetz

Straßenverzeichnisverordnung des Landes Brandenburg

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:               Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschluss:

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt

-          die Aufhebung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 09.02.2005 (BV-GV/2005-0393) hinsichtlich der Widmung einer Teilfläche des Flurstücks 536 der Flur 6 in der Gemarkung Wandlitz als sonstige öffentliche Straße

-          die Einleitung des Einziehungsverfahrens für eine Teilfläche des sonstigen öffentlichen Straße „An der Sporthalle“

Anlagen:

Anlagen:

-          Lageplan

-          Beschluss Vorlage-Nr. BV-GV/2005-0393

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage zur BV_GV_2010_0213_1 (4122 KB)    
Anlage 2 2 Anlage zur BV_GV_2010_0213_2 (224 KB)