Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-HA/2008-0382  

 
 
Betreff: Errichtung einer Gewerbeeinheit mit zwei Mieteinheiten in der
Gemarkung Wandlitz, Berliner Weg 8, Flur 2, Flurstück 1082
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage A1
Verfasser:Henke, JuttaAktenzeichen:W 6340056/08
Federführend:HB_Bauleitplanung   
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Wandlitz Vorberatung
02.09.2008 
Sitzung des Ortsbeirates Wandlitz ungeändert beschlossen     
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Vorberatung
09.09.2008 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung ungeändert beschlossen     
A1 Hauptausschuss Entscheidung
15.09.2008 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   

Der Gemeindeverwaltung liegt ein Bauantrag zur Errichtung einer Gewerbeeinheit mit zwei Mieteinheiten mit einer Verkaufsfläche von 425,66 m² und 68,10 m²
Begründung / Erläuterung

 

Der Gemeindeverwaltung liegt ein Bauantrag zur Errichtung einer Gewerbeeinheit mit zwei Mieteinheiten mit einer Verkaufsfläche von 425,66 m² und 68,10 m² vor. Das größere Ladenlokal soll an einen 1-Euro-Discounter vermietet werden. Der Mieter für die kleinere Ladeneinheit steht noch nicht fest. 

Im rechtswirksamen Teilflächennutzungsplan für den Ortsteil Wandlitz ist das Baugrundstück als gemischte Baufläche und als Fläche für Landwirtschaft dargestellt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Demnach ist ein Vorhaben dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Grundstück liegt darüber hinaus im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Prenzlauer Chaussee / Wensickendorfer Chaussee. Für das Areal wurde eine Veränderungssperre erlassen.

Von einer Veränderungssperre kann gemäß § 14 Abs. 2 BauGB dann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein konkretes Vorhaben nicht geeignet ist, die Verwirklichung der Planungsziele zu beeinträchtigen. Im Plangebiet soll u.a. ein Mischgebiet ausgewiesen werden, in dem eine ausgewogene Nutzungsmischung aus Wohnen und Gewerbe angestrebt wird.

Das Sortiment des geplanten Marktes widerspricht weder den Planungszielen des Bebauungsplanes noch den Empfehlungen des Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzeptes der Gemeinde Wandlitz.

Das Bauvorhaben ist planungsrechtlich zulässig und es sind keine negativen Auswirkungen auf das Ortsbild zu befürchten.

 

Gesetzliche Grundlagen

 

§§ 34 und 36 Baugesetzbuch (BauGB)

§ 14 Abs. 2 Baugesetzbuch 

§ 3 Absatz 2 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg

§§ 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:              nein

 

 

keine

Betrag in EURO

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/Herstellungskosten)

 

 

Jährliche Folgekosten /-lasten

 

 

Finanzierung / Eigenanteil (i.d.R. Kreditbedarf)

 

 

Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/ Beträge)

 

 

Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst., Folgelasten ohne kalkulat. Kosten)

 

 

 

Veranschlagung im

nein

Jahr

Betrag in EURO

Haushaltstelle

   Verwaltungshaushalt

 

 

 

 

   Vermögenshaushalt

 

 

 

 

 

Beschluss:

Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt seine Zustimmung

·       zur Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wensickendorfer Chaussee / Prenzlauer Chaussee“ und

·       zum gemeindlichen Einvernehmen zur Errichtung einer Gewerbeeinheit mit zwei Mieteinheiten auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Berliner Weg 8, Flur 2, Flurstück 1082.

 

Anlagen:

Anlagen:

 

(4  Seiten)

Flurkartenauszug

Auszug aus dem Bauantrag