Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Bauantrag zum Neubau einer Lackierwerkstatt mit Karosseriestand auf dem Grundstück der Gemarkung Wandlitz, Prenzlauer Chaussee, Flur 2, Flurstücke 362 und 364 vor. Im rechtskräftigen Teilflächennutzungsplan für den Ortsteil Wandlitz ist das Flurstück bis zu einer Tiefe von ca. 50 m als gemischte Baufläche ausgewiesen. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Gemäß § 34 Absatz 1 BauGB ist ein Vorhaben dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Das beantragte Bauvorhaben ist planungsrechtlich zulässig und es ist davon auszugehen, dass keine negativen Auswirkungen auf das Ortsbild zu befürchten sind. Gesetzliche Grundlagen §§ 34 und 36 Baugesetzbuch (BauGB) § 3 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) §§ 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle Auswirkungen: nein
Beschluss: Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt seine Zustimmung zum gemeindlichen Einvernehmen zum Neubau einer Lackierwerkstatt mit Karosseriestand auf dem Grundstück der Gemarkung Wandlitz, Prenzlauer Chaussee, Flur 2, Flurstücke 362 und 364. Anlagen: (4 Seiten) Flurkartenauszug Auszug aus dem Bauantrag |
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