Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz hat in ihrer Sitzung am 25. Oktober 2006 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet in der Gemarkung Wandlitz, Flur 5, Flurstücke 451, 452 und 507 (teilweise) und Flur 6, Flurstück 518 (teilweise) beschlossen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes für das o.g. Areal sollte der o Schaffung von Planungs- und Baurecht; o Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch geeignete planungsrechtliche und gestalterische Festsetzungen; o Sicherung und Steuerung der städtebaulichen Entwicklung des Areals entsprechend den Darstellungen des Teilflächennutzungsplanes für den Ortsteil Wandlitz; o Klärung der Erschließungssituation; o Prüfung der lärmschutzrechtlichen Belange; o Klärung der notwendigen Eingriffe und der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen dienen. Vor dem Hintergrund der Sicherung der gemeindlichen Planungsvorstellungen für das Areal durch eine Veränderungssperre wird nunmehr eine Konkretisierung und Ergänzung der bisher lediglich allgemein formulierten Planungsziele und –inhalte erforderlich. Zentraler Aspekt hinsichtlich der beabsichtigten zukünftigen Entwicklung des Plangebietes sind die Bestrebungen der Gemeinde, u.a. für den Ortsteil Wandlitz den Status des „Staatlich anerkannten Erholungsortes“ zu erhalten. Voraussetzungen für die Anerkennung als Kur- und Erholungsort im Land Brandenburg sind insbesondere ärztliche Betreuungsmöglichkeiten und therapeutische Einrichtungen, über die die Gemeinde bisher nicht in ausreichendem Maße verfügt. Aufgrund des demographischen Wandels und der zukünftig steigenden Nachfrage nach entsprechenden Einrichtungen strebt die Gemeinde Wandlitz darüber hinaus an, Flächen für die Errichtung einer Anlage für altengerechtes Wohnen zur Verfügung zu stellen. Die geplanten Nutzungen können auch durch Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von bis zu 200 m² ergänzt werden. Das Plangebiet ist im rechtskräftigen Teilflächennutzungsplan für den Ortsteil Wandlitz als gemischte Baufläche dargestellt. Ärztliche und therapeutische Einrichtungen sowie Einrichtungen für altengerechtes Wohnen sind in Mischgebieten nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) allgemein zulässig. Der Beschluss über die Konkretisierung des Aufstellungsbeschlusses ist gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt zu machen.
Gesetzliche Grundlagen § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) § 3 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) §§ 2, 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: ja
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt: Der Aufstellungsbeschluss für den in der Anlage gekennzeichneten Geltungsbereich der Flur 5 und der Flur 6 der Gemarkung Wandlitz ist hinsichtlich der Entwicklung des Areals als Standort für ärztliche und therapeutische Einrichtungen bzw. als Standort für altengerechtes Wohnen zu konkretisieren und zu ergänzen. Eine Abrundung der geplanten Nutzungen durch Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von bis zu 200 m² soll möglich sein. Die Flurkarte wird als Anlage diesem Beschluss beigefügt und ist Bestandteil des Beschlusses. Anlagen: (1 Seite) Geltungsbereich des Bebauungsplanes
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