Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Bei den
kommunalen Aufgaben und Entscheidungen gehört der Straßenbau zu den Themen,
die die Bürgerinnen und Bürger mit größter Aufmerksamkeit verfolgen. Das
hängt offensichtlich sowohl mit dem Wunsch nach größtmöglicher Ruhe und
Sicherheit im Wohngebiet, als auch mit den beträchtlichen
Straßenbaubeitragskosten für den Bürger zusammen. Ausdruck dafür sind in
Vergangenheit und Gegenwart die recht rege Beteiligung von Bürgern an solchen
Tagesordnungspunkten in der Gemeindvertretung, die Bildung von entsprechenden
Bürgerinitiativen, die Organisierung von Aktionen wie Protestdemonstrationen
und die wiederholt gestellten Forderungen nach mehr demokratischer
Mitbestimmung bei straßenbaulichen Maßnahmen. Die heute
gültige Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde vom 29.04.2004 enthält einen
Abschnitt „Bürgerbeteiligung“ (§ 12). Darin sind eine Reihe wichtige
Regelungen getroffen worden. Das betrifft insbesondere den Abs. 1, der den
grundsätzlichen Ausgangspunkt zutreffend benennt: „Die Bürger und insbesondere
die beitragspflichtigen Eigentümer sind in die Beratung und Entscheidung über
den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen einzubeziehen.“ Diese
Regelungen greifen jedoch noch nicht wirklich und sind oft Ausgangspunkt des
Unmuts von Bürgern über zu wenig und zu eingeschränkte Rechte der
Mitentscheidung. Die in den vergangenen drei Jahren gesammelten Erfahrungen
machen es notwendig, diese Regelungen neu zu durchdenken und mit Leben zu
erfüllen. Notwendig ist vor allem: Erstens:
eine Konkretisierung der Festlegungen zur Bürgerinformation ( bisheriger Abs.2)
Sie
soll nicht nur der gesetzlich geforderten Information dienen, sondern eine
Beratung sein,
in der allen Teilnehmern Gelegenheit gegeben wird, zum Projekt Stellung zu nehmen,
Einwände zu äußern und Vorschläge zu unterbreiten.
Zweitens:
eine Konkretisierung und Veränderung in der Charakterisierung des Verhältnisses
von Entscheidungen der Bürger und der Gemeindevertretung ( bisheriger Abs. 3 )
Im Kommentar zur Landesverfassung
heißt es: „Zusammengenommen
bieten diese Vorschriften (der Verfassung) vielfältige Möglichkeiten,
den häufig beobachteten
Erstarrungserscheinungen im politischen Willensbildungsprozeß entgegenzuwirken.
Die
Regelungen der Brandenburgischen
Landesverfassung über die direkte Demokratie führen zu einer stärkeren
Relativierung des überkommenen
Systems der repräsentativen Demokratie als alle anderen neueren
Landesverfassungen“. Siehe
„Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg “ RICHARD BOORBERG VERLAG“
,Seite 352- 353. Herausgeber:
● Dr. Dr. hc. Helmut Simon, Richter des
Bundesverfassungsgerichtes a.D. ●
Dr. Dietrich Franke,
Vorsitzender Richter des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt/Oder ●
Dr. Michael Sachs,
Universitätsprofessor an der Universität Potsdam Gesetzliche
Grundlagen Verfassung des Landes Brandenburg Gemeindeordnung für das Land
Brandenburg Kommunalabgabengesetz für das Land
Brandenburg Baugesetzbuch Beschluss: 1) Die
Gemeindevertretung beschließt, dass der Paragraph 12 „Bürgerbeteiligung“
der Straßenbaubeitragssatzung vom
29.04.2004 novelliert und den neuen Bedingungen und Erfahrungen im
Straßenausbau angepasst wird. 2) Die
Gemeindeverwaltung wird beauftragt, zur Beratung der Gemeindevertretung am
17.04.2008 einen Satzungstext vorzulegen, der die inhaltliche Orientierung zur
Satzungsveränderung in der Begründung dieses Antrages berücksichtigt. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||