Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-HA/2007-0328  

 
 
Betreff: Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses in der
Gemarkung Wandlitz, Prenzlauer Chaussee 187 u. 189, Flur 4, Flurstücke 914 u. 915
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage A1
Verfasser:Henke, JuttaAktenzeichen:W 6340101/07
Federführend:HB_Bauleitplanung   
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Wandlitz Vorberatung
15.01.2008 
Sitzung des Ortsbeirates Wandlitz ungeändert beschlossen   
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Vorberatung
29.01.2008 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung ungeändert beschlossen   
A1 Hauptausschuss Entscheidung
11.02.2008 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   

Der Gemeindeverwaltung liegt ein Bauantrag zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf den Grundstücken der Gemarkung Wandlitz, Prenzlauer Chaussee 187 und 189, Flur 4, Flurstücke 914 und 915 vor
Begründung / Erläuterung

 

Der Gemeindeverwaltung liegt ein Bauantrag zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf den Grundstücken der Gemarkung Wandlitz, Prenzlauer Chaussee 187 und 189, Flur 4, Flurstücke 914 und 915 vor. Errichtet werden soll ein 3-geschossiges Gebäude. Im Erdgeschoss sollen vier Ladenlokale (Boutiquen) und ein Café untergebracht werden. Im Obergeschoss und im Dachgeschoss sind insgesamt 14 Wohnungen geplant. Die erforderlichen Stellplätze werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen.

 

Im rechtskräftigen Teilflächennutzungsplan für den Ortsteil Wandlitz sind die Flurstücke als gemischte Baufläche dargestellt. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Gemäß § 34 Absatz 1 BauGB ist ein Vorhaben dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Das beantragte Bauvorhaben ist planungsrechtlich zulässig und es ist davon auszugehen, dass keine negativen Auswirkungen auf das Ortsbild zu befürchten sind.

                                                                                                                                                                          

 

 

Gesetzliche Grundlagen

 

§§ 34 und 36 Baugesetzbuch (BauGB)

§ 3 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO)

§§ 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz

 

Beschluss:

Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt seine Zustimmung zum gemeindlichen Einvernehmen zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Prenzlauer Chaussee 187 und 189, Flur 4, Flurstücke 914 und 915.

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

(7 Seiten)

Flurkartenauszug

Auszug aus dem Bauantrag