Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-HA/2007-0327  

 
 
Betreff: Befreiungsantrag zum Bebauungsplan "August-Bebel-Straße" in der
Gemarkung Wandlitz
August-Bebel-Straße 21, Flur 4, Flurstück 1789
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage A1
Verfasser:Henke, JuttaAktenzeichen:W 6340100/07
Federführend:HB_Bauleitplanung   
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Wandlitz Vorberatung
15.01.2008 
Sitzung des Ortsbeirates Wandlitz ungeändert beschlossen   
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Vorberatung
29.01.2008 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung ungeändert beschlossen   
A1 Hauptausschuss Entscheidung
11.02.2008 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   

Der Gemeindeverwaltung liegt ein Bauantrag zur Errichtung eines Anbaus an ein vorhandenes Einfamilienhaus auf dem Grundstück der Gemarkung Wandlitz, August-Bebel-Straße 21, Flur 4, Flurstück 1789 vor
Begründung / Erläuterung

 

Der Gemeindeverwaltung liegt ein Bauantrag zur Errichtung eines Anbaus an ein vorhandenes Einfamilienhaus auf dem Grundstück der  Gemarkung Wandlitz, August-Bebel-Straße 21, Flur 4, Flurstück 1789 vor.

 

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „August-Bebel-Straße“. Dieser setzt das Flurstück bis zu einer Tiefe von 60 m, gemessen ab der Straßenbegrenzungslinie der August-Bebel-Straße, als reines Wohngebiet mit einer maximal zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,15 fest. Diese GRZ darf gemäß § 19 Baunutzungsverordnung (BauNVO) durch die Grundflächen von Garagen, Stellplätzen und ihren Zufahrten, durch Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO und durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut sind, um 50 % überschritten werden. Dies bedeutet, dass maximal 23 % der als Bauland festgesetzten Grundstücksfläche durch bauliche Anlagen überdeckt werden darf.   

 

Derzeit sind insgesamt 677 m² der anrechenbaren Grundstücksteilfläche von 1.464 m² durch das Wohnhaus und die Nebenanlagen versiegelt. Dies entspricht einer GRZ von 0,46. Die maximal zulässige GRZ für die Hauptanlage und die Nebenanlagen ist somit bereits im Bestand überschritten.

 

Der geplante Anbau soll größtenteils auf der bestehenden Terrasse errichtet werden. Durch den Anbau und einen geringfügigen Rückbau bereits versiegelter Flächen reduziert sich die versiegelte Fläche um 10 m² auf eine GRZ von 0,45. Die im Bebauungsplan festgesetzte GRZ für die Hauptanlage (=Wohnhaus und dessen Bestandteile) von 0,15 wird eingehalten.

 

Die beantragte Befreiung ist aus Sicht der Gemeindeverwaltung städtebaulich vertretbar. Es sind keine negativen Auswirkungen auf das Ortsbild zu befürchten.

 

Gesetzliche Grundlagen

 

§ 31 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

§ 3 Absatz 2 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO)

§ 3 Zuständigkeitsordnung für das Land Brandenburg

 

Finanzielle Auswirkungen: nein

Finanzielle Auswirkungen: nein

 

 

keine

Betrag in EURO

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/Herstellungskosten)

 

 

Jährliche Folgekosten /-lasten

 

 

Finanzierung / Eigenanteil (i.d.R. Kreditbedarf)

 

 

Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/ Beträge)

 

 

Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst., Folgelasten ohne kalkulat. Kosten)

 

 

 

Veranschlagung im

nein

Jahr

Betrag in EURO

Haushaltstelle

   Verwaltungshaushalt

 

 

 

 

   Vermögenshaushalt

 

 

 

 

 

Beschluss:

Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt seine Zustimmung zur Befreiung hinsichtlich der maximal zulässigen Grundflächenzahl (GRZ).

Anlagen:

Anlagen:

 

(7 Seiten)

Flurkartenauszug

Auszug aus dem Bauantrag