Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Das Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Ulmenstraße 18, Flur 5, Flurstück 629 befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Platanen-/Ulmenstraße“. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Errichtung von Garagen im Sinne des § 12 Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur innerhalb der Baugrenzen zulässig ist. Auf dem o.g. Grundstück wurde teilweise außerhalb des Baufeldes ein Carport errichtet, so dass zur nachträglichen Genehmigung dieser baulichen Anlage ein Befreiungsantrag gemäß § 31 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich ist. Da der Carport die Baugrenze lediglich um maximal 70 cm überschreitet und darüber hinaus der gemäß der Brandenburgischen Garagen- und Stellplatzverordnung geforderte Mindestabstand von 3 m zur Fahrbahn der Ulmenstraße eingehalten wird, ist die beantragte Befreiung aus Sicht der Gemeindeverwaltung städtebaulich vertretbar. Es sind keine negativen Auswirkungen auf das Ortsbild zu befürchten. Gesetzliche Grundlagen § 31 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) § 3 Absatz 2 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) § 3 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: nein
Beschluss: Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt seine Zustimmung zur Befreiung von der Festsetzung „Die Errichtung von Garagen im Sinne des § 12 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist nur innerhalb der Baugrenzen zulässig.“ Anlagen: (3 Seiten) Flurkartenauszug Auszug aus dem Befreiungsantrag |
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