Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Es ist die Errichtung eines Stahlgittermastes als Mobilfunkturm, einschließlich Systemtechnik, Außenanlegen, Einfriedung und Zuwegung geplant. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist das Areal als Waldfläche dargestellt. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Gemäß § 35 Abs. 1, Nr. 3 ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn es der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient, keine öffentliche Belange entgegenstehen und die Erschließung ausreichend gesichert ist. Aus Sicht der Gemeindeverwaltung ist das beantragte Bauvorhaben zulässig, da es der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistung dient und keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Erschließung ist grundbuchrechtlich mit der Gemeinde gesichert. Gesetzliche Grundlagen § 3 Abs. 2 Gemeindeordnung §§ 3 u. 4 Zuständigkeitsordnung §§ 30 bis 36 Baugesetzbuch Finanzielle Auswirkungen:
nein
Beschluss: Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt seine Zustimmung zum gemeindlichen Einvernehmen zur geplanten Errichtung eines Stahlgittermastes als Mobilfunkturm, einschließlich Systemtechnik, Außenanlagen, Einfriedung und Zuwegung. Anlagen: ( 4 Seiten) Bauantragsunterlagen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||