Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
§ 3 (Allgemeine Ladenöffnungszeiten) des Gesetzes zur Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg (BbgLöG) Abs. 1 lautet, Verkaufsstellen dürfen an Werktagen von 0 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeiten), soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
Abs. 2 lautet, Verkaufstellen müssen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein: 1. an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember, der auf einen Adventssonntag fällt.
Das BbgLöG lässt Ausnahmen für Öffnungen von Ladengeschäften an Sonn- und Feiertagen entsprechend § 5 zu. Bisher lag die Zuständigkeit bei den Kreisordnungsbehörden. Mit Änderung BbgLöG vom 27.11.2006 wurde in § 5 Abs. 1 BbgLöG die Zuständigkeit auf die örtliche Ordnungsbehörde übertragen.
§ 5 (Weitere Verkaufssonntage) BbgLöG Abs 1 lautet, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- und Feiertagen von 13 Uhr bis 20 Uhr geöffnet sein. Diese Tage werden durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt. Eine Öffnung darf nicht für den Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, den Volkstrauertag, den Totensonntag und für die Feiertage im Dezember zugelassen werden.
Gesetzliche Grundlagen § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg Finanzielle Auswirkungen: nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Gemeinde Wandlitz. Anlagen:
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Gemeinde Wandlitz. |
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