Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2007-0565  

 
 
Betreff: Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
  Aktenzeichen:Ordnungsbehördliche Verordnung
Federführend:OA_Ordnungsamt   
Beratungsfolge:
A4 Ausschuss für Wirtschaft, Ordnung und Sicherheit Vorberatung
16.04.2007 
Sitzung des Ausschusses für Ordnung, Sicherheit und Umwelt ungeändert beschlossen   
A1 Hauptausschuss Vorberatung
23.04.2007 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
03.05.2007 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   

Gesetzliche Grundlagen
Begründung / Erläuterung

§ 3 (Allgemeine Ladenöffnungszeiten) des Gesetzes zur Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg (BbgLöG) Abs. 1 lautet, Verkaufsstellen dürfen an Werktagen von 0 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeiten), soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

 

Abs. 2 lautet, Verkaufstellen müssen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

1. an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember, der auf einen Adventssonntag fällt.

 

Das BbgLöG lässt Ausnahmen für Öffnungen von Ladengeschäften an Sonn- und Feiertagen entsprechend § 5 zu. Bisher lag die Zuständigkeit bei den Kreisordnungsbehörden.

Mit Änderung BbgLöG vom 27.11.2006 wurde in § 5 Abs. 1  BbgLöG die Zuständigkeit auf die örtliche Ordnungsbehörde übertragen.

 

§ 5 (Weitere Verkaufssonntage) BbgLöG Abs 1 lautet, abweichend von § 3 Abs. 2  Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- und Feiertagen von 13 Uhr bis 20 Uhr geöffnet sein. Diese Tage werden durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt. Eine Öffnung darf nicht für den Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, den Volkstrauertag, den Totensonntag und für die Feiertage im Dezember zugelassen werden.

 

Gesetzliche Grundlagen

§ 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen: nein

 

 

keine

Betrag in EURO

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/Herstellungskosten)

x

 

Jährliche Folgekosten /-lasten

x

 

Finanzierung / Eigenanteil (i.d.R. Kreditbedarf)

x

 

Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/ Beträge)

x

 

Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst., Folgelasten ohne kalkulat. Kosten)

x

 

 

Veranschlagung im

nein

Jahr

Betrag in EURO

Haushaltstelle

   Verwaltungshaushalt

x

 

 

 

   Vermögenshaushalt

x

 

 

 

 

Beschluss:

Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Gemeinde Wandlitz.

Anlagen:

Anlagen:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Gemeinde Wandlitz.