Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Anbaus an ein vorhandenes Einfamilienhaus auf dem Grundstück der Gemarkung Wandlitz, Flur 4, Flurstück 1789 vor.
Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „August-Bebel-Straße“. Dieser setzt das Flurstück als reines Wohngebiet mit einer maximal zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,25 fest. Die festgesetzte GFZ von 0,25 wird mit einer geplanten GFZ von 0,276 um 10 % überschritten. Die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von 0,225 einschließlich der 50%igen Überschreitung durch Nebenanlagen wird mit einer geplanten GRZ von 0,216 eingehalten.
Der Bebauungsplan bestimmt weiter, dass die Gebäudekantenlänge zur öffentlichen Verkehrsfläche (Straßenfront) die maximal zulässige Länge von 16 m nicht überschreiten darf. Das geplante Gebäude überschreitet dieses maximal zulässige Maß um 2 m, so dass auch diesbezüglich eine Befreiung erforderlich ist.
Die beantragten Befreiungen hinsichtlich der GFZ und der Gebäudekantenlänge sind insbesondere im Hinblick auf die Massivität des Baukörpers aus Sicht der Gemeindeverwaltung städtebaulich nicht vertretbar. Es sind negative Auswirkungen auf das Ortsbild zu befürchten.
Gesetzliche Grundlagen
§ 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) § 3 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg § 3 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: nein
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt nicht seine Zustimmung zur Befreiung hinsichtlich der maximal zulässigen Geschossflächenzahl und der maximal zulässigen Gebäudekantenlänge.
Anlagen:
(8 Seiten) Flurkartenauszug Auszug aus dem Antrag auf Bauvorbescheid |
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