Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-HA/2007-0263  

 
 
Betreff: Befreiungsantrag zum Bebauungsplan "Wandlitzsee Nord II" in der Gemarkung Wandlitz,
Spreestraße 19, Flur 4, Flurstück 138
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage A1
Verfasser:Henke, JuttaAktenzeichen:W634007/018
Federführend:HB_Bauleitplanung   
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Wandlitz Vorberatung
03.04.2007 
Sitzung des Ortsbeirates Wandlitz ungeändert beschlossen   
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Vorberatung
17.04.2007 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung ungeändert beschlossen   
A1 Hauptausschuss Entscheidung
23.04.2007 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   

Das Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Flur 4, Flurstück 138 befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wandlitzsee Nord II“
Begründung / Erläuterung

 

Das Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Flur 4, Flurstück 138  befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wandlitzsee Nord II“. Der Bebauungsplan setzt fest, dass abweichend von § 6 Abs. 9 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze nur bis zu einer Breite von  4 m errichtet werden dürfen.

 

Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Eigentümer des Nachbargrundstückes, an dessen Grenze die Nebenanlage errichtet werden soll, für sich und seine Rechtsnachfolger erklärt, dass an dieser Grenze keine Nebenanlage in gleicher Höhe errichtet wird.

 

Es ist die Errichtung eines Carports als Grenzbebauung zum benachbarten Flurstück 137/1 beabsichtigt. Auf dem Flurstück 137/1 befindet sich bereits eine grenzständige Garage. Der geplante Carport soll auf gleicher Höhe wie die bereits bestehende Garage errichtet werden.

 

Da das Baugrundstück in südlicher Richtung leicht an Breite zunimmt, würde die südliche Kante des Carports die maximal zulässige Breite von 4 m um ca. 0,70 m überschreiten. Die nördliche, vom öffentlichen Straßenraum wahrnehmbare Kante überschreitet das zulässige Maß um 0,10 m.

 

Aus Sicht der Gemeindeverwaltung ist die beantragte Befreiung städtebaulich nicht vertretbar. Mit der o.g. Festsetzung sollte der so genannte „Garagenhofeffekt“ verhindert werden, der durch das Aneinanderbauen von zwei Garagen entstehen würde. Die beantragte Befreiung kann jedoch unter der Voraussetzung befürwortet werden, dass der Standort des geplanten Carports um ca. 1 m in nördlicher oder in südlicher Richtung verschoben wird. Auf diese Weise könnte der Eindruck einer geschlossenen Bebauung gemindert und der „Garagenhofeffekt“ verhindert werden.

 

 

Gesetzliche Grundlagen

 

§ 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

§ 3 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO)

§ 3 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:           nein

 

 

keine

Betrag in EURO

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/Herstellungskosten)

 

 

Jährliche Folgekosten /-lasten

 

 

Finanzierung / Eigenanteil (i.d.R. Kreditbedarf)

 

 

Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/ Beträge)

 

 

Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst., Folgelasten ohne kalkulat. Kosten)

 

 

 

Veranschlagung im

nein

Jahr

Betrag in EURO

Haushaltstelle

   Verwaltungshaushalt

 

 

 

 

   Vermögenshaushalt

 

 

 

 

 

Beschluss:

Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt seine Zustimmung zur Befreiung von der festgesetzten maximal zulässigen Breite von Nebenanlagen, Garagen und Stellplätzen an der Grundstücksgrenze.  Der geplante Standort des Carports ist jedoch um 1 m in nördlicher oder in südlicher Richtung zu verschieben.  

Anlagen:

Anlagen:

 

(8 Seiten)

Flurkartenauszug

Auszug aus dem Befreiungsantrag